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Satzung

des Cannabis e.V. Duisburg

§ 1 Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Cannabis e.V. Duisburg“

1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz “e. V.”

1.3 Sitz des Vereins ist Duisburg

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

1.5 Soweit nachfolgend aus Gründen der Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wurde, sind jedoch immer andere Geschlechter mitgemeint.

1.6 Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.

§ 2 Zwecke des Vereins
Cannabis e. V. Duisburg strebt an, alle Cannabis Konsumenten wie folgt zu unterstützen:

2.1 Cannabis e.V Duisburg will Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo der Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben. Das kann im Sinne eines Cannabis Social Clubs (CSC) realisiert werden.

Da der Anbau von Hanf, auch für den Eigenbedarf in der Bundesrepublik Deutschland noch immer verboten ist, und aktiv verfolgt wird, werden die Aufgaben des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaften einzusetzen für:

  • die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland.
  • eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Deutschland und im Besonderen mit Fokus auf das Ruhrgebiet.
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention.
  • Unterstützung von Hilfe suchenden Betroffenen.

Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit, strebt Cannabis e.V. den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an. Cannabis e.V. heißt als Mitglieder nicht nur Cannabisnutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer an der Würde des Menschen orientierten, akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind.

2.2

  1. Zusätzliche Zwecke des Vereins ist die Hilfe für Patienten und Interessenten, die medizinisches Cannabis einnehmen bzw. einnehmen wollen und die Förderung des Einsatzes von medizinischem Cannabis.

Das wird insbesondere verwirklicht durch:

– konkrete Hilfestellungen für Patienten, Konsumenten und Interessenten,

– Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie Interessenvertretung in Politik und öffentlicher Verwaltung,

– den Aufbau örtlicher Selbsthilfegruppen mit regelmäßig stattfindenden Treffen, beispielsweise durch die Unterstützung des Vereins bei der Gruppengründung, bei der Organisation von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen der Gruppen,

– die Förderung der Kenntnisse über Cannabis als Medizin, die Cannabinoide, das Endocannabinoidsystem und verwandte Themen, zum Beispiel durch die Sammlung von Fachinformationen sowie die Ausarbeitung von eigenen Veröffentlichungen,

– die allgemeine sachliche Aufklärung zum Thema Cannabis als Medizin, die Möglichkeiten der Therapie (Tabletten, Spray, Inhalation) und mögliche

Nebenwirkungen, Risiken, etc., beispielsweise durch den Austausch in den örtlichen Gruppen, in Einzelgesprächen oder per E-Mail-Kontakt,

– die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches mit anderen Patienten zu praktischen Aspekten einer Behandlung mit Cannabis-basierten Medikamenten, beispielsweise durch Austausch im vereinseigenen Online-Forum oder Besuche der örtlichen Selbsthilfegruppen,

– die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Präsentationen auf Messen und Märkten ggf. in Kooperation mit anderen Organisationen und Gesellschaften, die die Zwecke des Cannabis e.V. teilen,

– die Unterstützung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für medizinisches Fachpersonal zum Thema Cannabis als Medizin, beispielsweise durch die Präsentation von Vorträgen durch Vereinsmitglieder oder durch Bereitstellung von Informationen aus den persönlichen Erfahrungen der Mitglieder,

– die Möglichkeit der Information sowie des persönlichen Erfahrungsaustausches bezüglich aufkommender rechtlicher Fragestellungen, unter anderem zu Antragstellung, Reisen mit Betäubungsmitteln, Fahrtauglichkeit, etc., beispielsweise durch den Austausch in den örtlichen Gruppen, in Einzelgesprächen oder per E-Mail-Kontakt. Es erfolgt jedoch keine Rechtsberatung.

2.3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Der Verein setzt sich für die Beendigung der Cannabisprohibition, für die Schaffung eines regulierten Marktes und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau als CSC zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht der Politik als Ansprechpartner zur Verfügung. Der CSC HL ist überparteilich und arbeitet daran, alle Parteien von den Zielen des Vereins zu überzeugen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.

3.2 Dem Verein gehören „aktive“ Mitglieder und „fördernde“ Mitglieder an. Jedes neue Mitglied ist zu Beginn ein „förderndes“ Mitglied.

3.3 Während „aktive“ Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung antreiben und aktiv an der Vereinsführung teilhaben, unterstützen „fördernde“ Mitglieder die Aufgaben des Vereins hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge.

3.4 Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme als „förderndes“ Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme als „aktives“ Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Eingang der Aufnahmegebühr, der schriftlichen Aufnahmebestätigung und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages wirksam.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

3.6 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

3.7 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3.8 Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Vorstandssitzung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

3.9 Die Mitgliederversammlung kann jedes fördernde Mitglied, das sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. – Ehrenmitglieder besitzen ausschließlich ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus berechtigtem Grund entzogen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Von allen Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben.

4.2 Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Vorstandsversammlung. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

4.3 Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.

4.4

  1. Zusätzlich zu den Mitgliederbeträgen kann der Verein Einnahmen erzielen durch:

– Spenden

– Erlöse aus Veranstaltungen

– Verkauf von Fan- und Clubartikeln

– Öffentliche Zuschüsse

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

6.1 Der Vorstand des Vereins

besteht aus vier bis zehn Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei Vorständen mit besonderem Aufgabenbereich, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Vereinsvorstand kann ausschließlich durch aktive Mitglieder besetzt werden.

6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

6.3 Der Vorstand wird von den aktiven Mitgliedern auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

6.4 Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 7 Zuständigkeiten des Vorstands

Der

Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,

(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

(g) Ernennung von aktiven Mitgliedern,

(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(i) die Änderung der Satzung,

(j) die Auflösung des Vereins,

(k) Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

8.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

8.2 Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den Vorständen mit besonderem Aufgabenbereich in Textform oder (fern–) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der anwesenden Vorstände. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

8.4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

8.5 Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

8.6 Für die Änderungen der Punkte in § 7 lit. i und/oder j müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein und der Beschluss kann nur mit einem Mehrheitsbeschluss erfolgen.

§ 9 Mitgliedervollversammlung

9.1 Die Mitgliedervorllversammlung

wird für alle Mitglieder einberufen ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Vorlage des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands.

9.2

  1. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung aller aktiven und fördernden Mitglieder ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

10.2 Jedes aktive Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt der Vorstand über die Zulassung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei aktive Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

11.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Vorständen mit besonderem Aufgabenbereich geleitet. Sind auch diese Vorstände verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der aktiven Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen aktiven Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

11.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, bis auf die Ehrenmitglieder, eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

11.4

Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

(a) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

11.5 Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 12 Kassenführung

12.1 Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

12.2 Die Jahresrechnung wird von einem externen Kassenprüfer geprüft, die von dem Gesamtvorstand beauftragt wird. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

    § 13 Auflösung des Vereins

    13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vorstandsversammlung beschlossen werden.

    13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des medizinischen Cannabis (steuerbegünstigter/gemeinnütziger Zweck).

    13.3 Liquidatoren sind der Vorsitzende und die Vorstände mit besonderem Aufgabenbereich als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Vorstandversammlung nichts anderes beschließt.

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